Aus Zinsen, Erträgen und Gewinnen aus Kapitalvermögen entstehen Kapitalerträge. Damit ein hoher Anteil der Erträge innerhalb des Freistellungsauftrages bleibt und nicht der Abgeltungssteuer unterliegt, sollte man die Höhe der Kapitalerträge prüfen, die bis zum Jahresende anfallen können. Wird bei einigen Instituten der Freistellungsauftrag nicht ausgenutzt, so kann der verbleibende Freistellungsauftrag zu anderen Instituten übertragen werden.