Dass die Kosten für ein abgeschlepptes Fahrzeug dem Eigentümer eines Privatgrundstücks zu erstatten sind, wenn er ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug abschleppen lässt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juni entschieden.
Auf dem Schild eines Geschäftsparkplatzes wurde darauf hingewiesen, dass die Parkplätze von Kunden nur für die Dauer von 90 Minuten genutzt werden dürfen. Parkende Kunden waren aufgefordert eine Parkscheibe sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Auf dem Schild wurde auch die Warnung mitgeteilt, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Im April 2007 kaufte ein Kunde im Geschäft nur Zigaretten und ging dann ins nahegelegene Fußballstadion. Der Pkw wurde abgeschleppt und der Eigentümer des Parkplatzes forderte vom Halter des Pkw die Abschleppkosten i.H.v. 150 Euro ein.
Zu Recht entschied der BGH. Der Eigentümer des Parkplatzes war berechtigt, das unbefugt abgestellte Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernen zu lassen. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs stellte eine Eigentumsverletzung dar. Die Beeinträchtigung durfte der Eigentümer im Wege der Selbsthilfe, durch Abschleppen des Pkw beseitigen. Dass auf dem Parkplatz noch Parkzellen frei waren, führte zu keinem Ausschluss des Selbsthilferechts des Eigentümers (BGH, Urteil v. 05.06.2009, Az. V ZR 144/08).